Die Wahl der richtigen Art der Immobilienbewertung hängt in erster Linie vom Bewertungsanlass ab. Es gibt verschiedene Arten der Bewertung, mit unterschiedlichem Umfang, Belastbarkeit, Berechnungsart und Kosten. Das Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB wird häufig als "Vollgutachten" oder "Gerichtsgutachten" bezeichnet und ist für alle Bewertungsanlässe und Zwecke geeignet.
Das Kurzgutachten oder eine Werteinschätzung sind günstigere Optionen, die nur in bestimmten Szenarien akzeptiert werden. Wir empfehlen nicht grundsätzlich das Verkehrswertgutachten, sondern wählen je nach Bedarf die schnellere und kostengünstigere Option des Kurzgutachtens. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über die verschiedenen Arten der Immobilienbewertung und weitere Details rund um die Immobilienbewertung.
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten, ist in der Regel eine Werteinschätzung ausreichend. Wenn jedoch zwischen mehreren Verkäufern oder den Vertragsparteien Uneinigkeit über den angemessenen Kaufpreis besteht, kann ein Kurzgutachten ratsam sein.
Wenn Sie den Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks im Rahmen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung ermitteln möchten, ist in der Regel ein Kurzgutachten ausreichend.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist in den meisten Fällen ein Verkehrswertgutachten nötig.
Sofern Sie eine Wertermittlung benötigen, welche Sie beim Finanzamt einreichen möchten, ist in den meisten Fällen ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten nötig.
Wenn Sie eine Immobilie verschenken oder vererben möchten, ist in der Regel kein Gutachten erforderlich. Wenn die Bewertung jedoch den Zweck hat, innerhalb der Familie eine Ausgleichszahlung zwischen den Beschenkten vorzunehmen, indem die Werte der Immobilien miteinander verglichen werden, reicht in der Regel ein Kurzgutachten aus. Wenn jedoch die Werte in den steuerpflichtigen Bereich fallen, kann ein Verkehrswertgutachten erforderlich sein. Normalerweise bewertet das Finanzamt die Immobilie intern, um eine Grundlage für die Besteuerung zu schaffen. Ein Gutachten ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit dem ermittelten Wert nicht einverstanden sind und diesen Wert korrigieren möchten. Da die Finanzbehörden den Wert in der Regel sehr vereinfacht ermitteln, können erhebliche Abweichungen auftreten, insbesondere wenn die Immobilie von der Norm abweicht, z.B. bei einem erheblichen Modernisierungsstau.
Wer den Wert seiner eigenen Immobilie(n) für eine Vermögensaufstellung bzw. die Klärung der eigenen Vermögenssituation ermitteln lassen möchte, benötigt häufig kein Verkehrswertgutachten. Hierfür reicht häufig ein Kurzgutachten bereits aus.
Wer den Wert seiner eigenen Immobilie(n) für eine Vermögensaufstellung bzw. die Klärung der eigenen Vermögenssituation ermitteln lassen möchte, benötigt häufig kein Verkehrswertgutachten. Hierfür reicht häufig ein Kurzgutachten bereits aus.
Wenn eine Immobilie im Rahmen einer Ehescheidung betroffen ist, ist häufig ein Verkehrswertgutachten erforderlich, insbesondere bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Wenn jedoch eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann, kann auch ein Kurzgutachten ausreichend sein. Wenn die Immobilie jedoch verkauft werden soll, kann auch eine einfache Werteinschätzung ausreichen, wenn beide Parteien den Verkauf unterstützen und gemeinsam durchführen möchten.
Im Rahmen einer Finanzierung ist es häufig erforderlich, dass die finanzierende Bank eine Wertermittlung der Immobilie verlangt. Oftmals beauftragen die Banken eigene Gutachter, um den Beleihungs- und/oder Verkehrswert des Objekts festzustellen. Die Vorgehensweise variiert jedoch von Bank zu Bank. In vielen Fällen reicht auch ein Kurzgutachten von einem unabhängigen Sachverständigen aus. Wir empfehlen jedoch, die Vorgehensweise mit der finanzierenden Bank abzustimmen, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt werden.
Wenn es um die Ermittlung der Wiederherstellungskosten im Schadensfall oder die Überprüfung der Versicherungsprämie geht, kann es vorkommen, dass die Versicherung selbst ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gibt, um die entsprechenden Werte zu ermitteln. In der Regel ist es nicht notwendig, dass Sie als Eigentümer selbst ein Gutachten beauftragen. Wenn Sie mit dem Ergebnis der von der Versicherung in Auftrag gegebenen Wertermittlung jedoch nicht zufrieden sind, haben Sie die Möglichkeit, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben.
Dies waren lediglich einige Beispiele für gängige Anlässe einer Immobilienbewertung. Es existieren zahlreiche weitere Gründe, die eine Wertermittlung erforderlich machen können. Wenn Sie uns mitteilen, wofür Sie eine Wertermittlung benötigen, können wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch oder per Telefon die geeignete Art der Bewertung empfehlen.
Für eine Immobilienbewertung werden je nach Art der Immobilie und dem Umfang des Gutachtens unterschiedliche Unterlagen benötigt. Einige dieser Unterlagen können wir eigenständig mit einer entsprechenden Vollmacht beschaffen, während wir bei anderen auf Ihre Unterstützung angewiesen sind. Nicht alle der unten aufgeführten Unterlagen sind bei jeder Art der Immobilienbewertung erforderlich.
Möglicherweise erforderlich
Für Wohnungs- und Teileigentum, wie beispielsweise Eigentumswohnungen, werden neben den allgemeinen Unterlagen zusätzlich die Teilungserklärung mit dem dazugehörigen Aufteilungsplan, der aktuelle Wirtschaftsplan, die letzte Abrechnung des Hausgelds sowie die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen benötigt.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören. Bitte zögern Sie nicht, uns anzurufen und uns Ihr Anliegen kurz zu schildern. Auf diese Weise können wir direkt einen Termin für die Immobilienbewertung vereinbaren. Sie können uns auch gerne eine E-Mail senden, jedoch empfehlen wir Ihnen in jedem Fall, vorab eine kurze telefonische Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Zielsetzung und den zeitlichen Rahmen zu besprechen.
Die Art der Wertermittlung bestimmt die Verwendbarkeit der Immobilienbewertung. Ein Verkehrswertgutachten ist beispielsweise auch bei gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzungen gültig und hat Bestand. Im Gegensatz dazu ist das Kurzgutachten nur für außergerichtliche Zwecke geeignet. Unsere Werteinschätzung bietet lediglich eine Orientierungshilfe für einen möglichen Verkauf und ist keine belastbare Immobilienbewertung wie ein Gutachten.
Die erste telefonische Beratung bezüglich Ihrer Immobilienbewertung ist für Sie unverbindlich und kostenlos. Sie können uns Ihr Anliegen in aller Ruhe schildern und wir werden Sie darüber beraten, ob und auf welche Weise wir Ihnen weiterhelfen können. Allerdings sind sowohl eine Wertermittlung als auch eine Beratung an Ihrer Immobilie stets mit Kosten verbunden.
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